Statuten UMCH
beschlossen an der Gründungsversammlung vom 20. November 2010
revidiert an der 5. Ordentlichen Vereinsversammlung vom 25. April 2016
I. Name Sitz und Zweck
Name Art. 1
Unter dem Namen «Universitäre Mediation Schweiz - UMCH» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Sitz Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in St. Gallen.
Zweck Art. 3
Der Verein hat folgenden Zweck:
a) Förderung des Bekanntheitsgrades der Mediation als Methode für einvernehmliche Konfliktlösungen.
b) Förderung von persönlichen Kontakten der Absolventinnen und Absolventen des Certificate of Advanced Studies (CAS)-Lehrganges «Mediation in Wirtschaft, Arbeitswelt und öffentlichem Bereich» und allfälliger Nachfolgelehrgänge (im Folgenden: «CAS-Lehrgang Mediation») der Universität St. Gallen und anderen in- und ausländischen Universitäten (im Folgenden: «Lehrgangsuniversität») untereinander einerseits und den Mitgliedern der Lehrgangsleitung und der Gastdozenten des Lehrgangs sowie der Dozentenschaft der Lehrgangsuniversität andererseits.
c) Einrichtung und Bewirtschaftung einer Plattform für Angebote von bzw. Nachfragen nach Dienstleistungen von Mediatorinnen und Mediatoren des CAS-Lehrganges Mediation.
d) Förderung und Unterstützung des CAS-Lehrgangs Mediation.
e) Organisation und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsangeboten im Bereich Mediation und/oder verwandten Gebieten in Ergänzung zum Angebot der Lehrgangsuniversität.
f) Pflege von Beziehungen zu Mäzenen und Sponsoren sowie die Entgegennahme von Zuwendungen aller Art.
g) Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit anderen Institutionen, welche sich mit Mediation und/oder verwandten Fachgebieten befassen und deren Alumni-Organisationen.
h) Aktive Mitgliedschaft beim Schweizerischen Dachverband Mediation (SDM).
II. Mitgliedschaft
Mitgliederkategorien, Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 4
Der Verein setzt sich aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern zusammen.
Soweit in den Statuten nicht anders vorgesehen, profitieren die Mitglieder von allen Vorteilen, die der Zweck des Vereins im Sinne von Art. 3 der Statuten mit sich bringt.
Die Mitglieder verpflichten sich zur Förderung des Vereinszweckes im Sinne von Art. 3 dieser Statuten und soweit in den Statuten nicht anders geregelt zur Leistung eines Mitgliederbeitrages. Die Mitglieder können für die Erfüllung des Vereinszwecks zu probono-Tätigkeiten angehalten werden.
Aktivmitglieder Art. 5
Aktivmitglieder können sein:
a) Absolventinnen und Absolventen des CAS-Lehrganges Mediation, welche nach den Lehrgangsbestimmungen die Gesamtausbildung abgeschlossen haben. Das Verfassen der schriftlichen Arbeiten ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
b) Angehörige des Lehrkörpers des CAS-Lehrganges Mediation.
c) Natürliche und juristische Personen sowie Institutionen, die zum Verein eine besondere Beziehung haben.
Freimitglieder Art. 6
Absolventinnen und Absolventen des CAS-Lehrganges Mediation, welche nach den Lehrgangsbestimmungen die Grundausbildung (Module 1 - 4) besucht haben, sind automatisch bis 1 Monat nach Durchführung des jeweiligen Gesamtlehrganges Freimitglieder des Vereins. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Freimitgliedschaft ohne weiteres. Auf Antrag des Mitgliedes kann die Freimitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes für längstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Der Antrag ist schriftlich und mit einer Begründung beim Vorstand einzureichen.
Freimitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Stimmrecht. Die ihnen zur Verfügung stehenden Dienstleistungen des Vereins werden durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.
Ehrenmitglieder Art. 7
Personen, die sich in besonderer Weise um die Förderung und Unterstützung des Vereins oder um die Förderung und Unterstützung des CAS-Lehrganges Mediation verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
Aufnahme Art. 8
Der schriftliche Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten.
Die Aktivmitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.
Die Aufnahme als Freimitglied erfolgt automatisch mit der erfolgreichen Absolvierung der Grundausbildung (Module 1 - 4).
Die Aufnahme als Ehrenmitglied erfolgt mit der Ernennung durch die Vereinsversammlung.
Austritt Art. 9
Ein Mitglied kann mit einer Frist von mindestens drei Monaten vor Ende eines Kalenderjahres schriftlich seinen Austritt auf diesen Zeitpunkt hin erklären. Es hat seine finanziellen Verpflichtungen bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
Freimitglieder können jederzeit ihren Austritt durch schriftliche Mitteilung zuhanden des Vorstandes auf einen beliebigen Zeitpunkt hin erklären. Ihre Mitgliedschaft erlischt im Übrigen automatisch gemäss Art. 6 Abs. 1 der Statuten.
Ausschluss Art. 10
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen,
a) wenn das Verbleiben des Mitgliedes das Ansehen oder wichtige Interessen des Vereins gefährdet.
b) aus wichtigen Gründen.
Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann innert 10 Tagen, nachdem es vom Beschluss Kenntnis erhalten hat, schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung Rekurs einlegen. Der Rekurs ist an der nächsten Vereinsversammlung zu behandeln und von ihr endgültig zu entscheiden.
Erlöschen der Mitgliedschaft Art. 11
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag innert einer mit der 1. Mahnung angesetzten Zahlungsfrist nicht entrichtet. Im Fall der Freimitglieder erlischt die Mitgliedschaft gemäss Art. 6 Abs. 1 der Statuten.
Stellung ausgetretener oder ausgeschlossener Mitglieder Art. 12
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben unter keinen Umständen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie schulden die Mitgliederbeiträge nach Massgabe der Dauer ihrer Mitgliedschaft.
III. Organisation
Organe Art. 13
Die Organe des Vereins sind:
a) Vereinsversammlung
b) Vorstand
c) Beirat
d) Revisionsstelle
e) Sektionen
f) Fachgruppen
A. Die Vereinsversammlung
Vereinsversammlung Art. 14
Die Vereinsversammlung findet in der Regel einmal jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Der Vorstand bestimmt Datum, Ort und Zeit der Vereinsversammlung.
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus durch schriftliche Einladung der Mitglieder an deren zuletzt bekannte Adresse. Als schriftliche Einladung gilt auch eine solche per E-mail. Gleichzeitig mit der Einladung sind den Mitgliedern die Traktanden der Vereinsversammlung bekannt zu geben.
Die Mitglieder können bis spätestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung Anträge schriftlich beim Vorstand einreichen.
Vertretung Art. 15
Wer an der Teilnahme der Vereinsversammlung verhindert ist, kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht zu Handen des Vorstandes vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
Beschlüsse Art. 16
Vorbehältlich anderslautender Statutenbestimmungen werden Beschlüsse durch einfaches Mehr der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende und bei ihrer oder seiner Abwesenheit die Stellvertreterin oder der Stellvertreter den Stichentscheid.
Traktanden Art. 17
Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann nur Beschluss gefasst werden, sofern zwei Drittel der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Vereinsversammlung dies beschliessen.
Ausserordentliche Vereinsversammlung Art. 18
Der Vorstand beruft eine ausserordentliche Vereinsversammlung ein, falls er es für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der gewünschten Traktanden verlangt.
Zuständigkeit der Vereinsversammlung Art. 19
Die Vereinsversammlung ist oberstes Organ. Sie ist namentlich zuständig für:
a) Oberaufsicht über die Tätigkeit des Vereins und des Vorstandes
b) Änderung der Statuten
c) Behandlung von Rekursen betreffend den Ausschluss von Mitgliedern
d) Wahl und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Vorstandsmitglieder
e) Wahl und Abberufung der Revisionsstelle
f) Festlegung des Mitgliederbeitrags
g) Beitritt zu Organisationen
h) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
i) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
j) Genehmigung des Jahresprogramms und des Budgets
k) Beschlussfassung über das Vereinsvermögen
l) Entlastung des Vorstandes
m) Ernennung von Ehrenmitgliedern
B. Der Vorstand
Vorstand Art. 20
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte, soweit er diese nicht an ganz oder teilweise an eine Geschäftsstelle delegiert hat.
Er besteht aus mindestens drei Personen und höchsten sieben Personen. Die Präsidentin / der Präsident wird von der Vereinsversammlung gewählt. Im Übrigen legt der Vorstand seine Organisation selbst fest und bestimmt die zeichnungsberechtigten Mitglieder. Diese verpflichten den Verein durch die Kollektivunterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes.
Amtsdauer Art. 21
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Einberufung / Quorum Art. 22
Der Vorstand kann jederzeit durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse Art. 23
Für die Beschlussfassung gilt das Einfache Mehr der Stimmenden, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand führt ein Protokoll seiner Sitzungen. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung aller zu einem gestellten Antrag gefasst werden (Zirkularbeschluss), sofern nicht ein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt.
Zuständigkeit Art. 24
Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er vertritt den Verein nach aussen und entscheidet in allen Fragen, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Seine Zuständigkeit umfasst insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
b) Einladung zu ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen, die Traktandierung sowie die Ausführung der dort gefassten Beschlüsse
c) strategische Führung des Vereins sowie Erstellung des Jahresprogramms
d) Beschlussfassung über Mitgliederanträge
e) Beschlussfassung über Entschädigung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates im Rahmen des dafür bewilligten Budgets
f) Erstellung der Jahresberichte zuhanden der Vereinsversammlung
g) Erstellung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden der Vereinsversammlung
h) Beschlussfassung über nicht im genehmigten Budget enthaltene Rechtsgeschäfte jeglicher Art mit einer Verpflichtung von maximal CHF 5‘000.00 pro Fall bzw. von CHF 15‘000.00 pro Vereinsjahr
i) Bildung und Auflösung von Sektionen und Fachgruppen, Bewilligung der Reglemente und Budgets der Sektionen und Fachgruppen
j) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirates;
k) Bildung von Kommissionen für besondere Aufgaben sowie von Unterorganisationen
l) Beschlussfassung über den Beizug von Dritten für besondere Aufgaben
m) Beschlussfassung über Beitritt des Vereins in andere Organisationen unter Vorbehalt von Art. 19 lit. g der Statuten
Präsidium Art. 25
Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand und an der Vereinsversammlung. Das Präsidium kann auch von mehr als einer Person besetzt werden (Co-Präsidium).
Rechnungsführer Art. 26
Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer ist verantwortlich für die Einhaltung des Budgets, die Rechnungsführung, das Inkasso der Beiträge und die Vorbereitung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden des Vorstandes.
Geschäftsstelle Art. 27
Der Vorstand kann zu seiner administrativen Entlastung und zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen eine Geschäftsstelle bestellen. Die der Geschäftsstelle angehörenden Vertreter nehmen an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsstelle untersteht der unmittelbaren Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten.
C. Der Beirat
Beirat Art. 28
Der Beirat ist das beratende Organ des Vereinsvorstandes.
Der Beirat wird durch Wahl des Vorstandes mit Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Kultur sowie Lehre und Forschung bestellt. Der Beirat umfasst maximal zehn Mitglieder. Der Vorstand wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Im Übrigen legt der Beirat seine Organisation selbst fest.
Amtsdauer Art. 29
Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Einberufung / Quorum Art. 30
Der Beirat kann jederzeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen werden.
Zuständigkeit Art. 31
Der Beirat unterstützt den Vorstand und die Geschäftsstelle beratend und dient als Türöffner.
Der Beirat selbst hat keine Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse.
Vereinsmitgliedschaft Art. 32
Mitglieder des Beirates können auch Dritte sein, d.h. sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
D. Sektionen / Fachgruppen
Sektionen / Fachgruppen Art. 33
Der Vorstand kann Sektionen und/oder Fachgruppen bilden und nicht mehr aktive Sektionen / Fachgruppen auflösen.
Dreissig oder mehr Mitglieder können beim Vorstand die Bildung einer Sektion / Fachgruppe beantragen.
Die Sektionen / Fachgruppen organisieren sich im Rahmen der Statuten und allfälligen Reglementen des Vereins selbst. Der Vorstand muss die Reglemente der Sektionen / Fachgruppen genehmigen.
Der Vorstand kann den Sektionen / Fachgruppen Aufgaben zuweisen und ihnen Kompetenzen erteilen.
Der Vorstand genehmigt die Budgets der Sektionen / Fachgruppen und stellt ihnen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins finanzielle Mittel für ihre Tätigkeit zu Verfügung.
E. Revisionsstelle
Revisionsstelle Art. 34
Die Revisionsstelle besteht aus zwei natürlichen Personen oder einer juristischen Person, welche durch die Vereinsversammlung gewählt werden. Die Revisionsstelle prüft die Bilanz und die Jahresrechnung, erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht und beantragt die Entlastung der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers.
IV. Finanzen
Rechnungsjahr
Rechnungs- und Vereinsjahr Art. 35
Rechnungs- und Vereinsjahr sind mit dem Kalenderjahr identisch. Das Rechnungsjahr schliesst erstmals per 31. Dezember 2011.
Beiträge und Haftung Art. 36
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt.
Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirates haben für die Dauer ihres Mandates ebenfalls keinen Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Für Verpflichtungen des Vereins haftet dieser ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nicht persönlich, ausser bei unerlaubten und strafbaren Handlungen.
Jedes Mitglied haftet einzelnen gegenüber dem Verein für Schäden, die es durch eigenes Verschulden verursacht.
Vereinsmittel Art. 37
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, über Erträge von Veranstaltungen, Erträge aus der übrigen Vereinstätigkeit sowie über Zinsen und Erträge aus Kapitalanlagen. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.
Sämtliches Einkommen und Vermögen des Vereins ist ausschliesslich für den Vereinszweck zu verwenden.
V. Statutenrevision und Auflösung
Statutenänderungen Art. 38
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Vereinsversammlung.
Auflösung Art. 39
Die Auflösung des Vereins erfordert die Traktandierung für eine Vereinsversammlung und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden und vertretenen Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.
Liquidation Art. 40
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist vom Vorstand gemäss Vereinsbeschluss zu verwenden. Ein Rückfall von Vermögen an Mitglieder oder Spender ist ausgeschlossen.
VI. Schlussbestimmungen
Datenschutz Art. 41
Die Vereinskorrespondenz erfolgt in der Regel und rechtsgenüglich in elektronischer Form (per E-Mail).
Der Beitritt zum Verein beinhaltet gleichzeitig die Zustimmung zur Bearbeitung und Speicherung der personen-bezogenen Daten des Mitgliedes gemäss den Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG). Diese personenbezogenen Daten können Dritten, namentlich dem Schweizerischen Dachverband Mediation und seinen Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zur Verfügung gestellten Daten gemäss den Bestimmungen des DSG gebraucht werden. Über die Weitergabe an Dritte entscheidet der Vorstand.
Annahme der Statuten Art. 42
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Vereinsversammlung, das heisst am 25. April 2016 in Kraft.
Zürich, 25. April 2016