Streiten, Schlichten und Frieden schliessen gehören zum Leben. Die bisher den Gerichten vorbehaltene rechtsver-bindliche Friedensstiftung in Form eines Urteils wird ab 1. Januar 2011 durch die Mediation als aussergerichtliches, anerkanntes Verfahren zur Streitbeilegung ergänzt. Die Vereinbarung der Parteien hat die Wirkung eines gerichtlichen Entscheides.
Bei Uneinigkeit konnten bisher einzig die angerufenen Gerichte rechtsverbindliche Anordnungen zur Friedensstiftung in Form eines Urteilsspruchs treffen. Mit dem am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden revidierten Verfahrensrecht steht nun für Rechtsuchende ein neues, aussergerichtliches Schlichtungsverfahren bereit: die Mediation.
Das Gericht kann jederzeit eine Mediation empfehlen oder – unter bestimmten Voraussetzungen – auch anordnen; die ausgehandelte Vereinbarung der Parteien hat die Wirkung eines rechtsverbindlichen Entscheides. Eingesetzt werden kann die Mediation im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht, beispielsweise bei einem Nachbarschaftsstreit, im Bauwesen, in der Schule, bei verfahrenen Situationen im öffentlichen Bereich (Einsprachen usw.), aber auch bei straffälligen Jugendlichen.
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